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   OVG Sachsen, 17.08.2023 - 3 B 151/23   

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OVG Sachsen, 17.08.2023 - 3 B 151/23 (https://dejure.org/2023,20194)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 17.08.2023 - 3 B 151/23 (https://dejure.org/2023,20194)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 17. August 2023 - 3 B 151/23 (https://dejure.org/2023,20194)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Gewichtung und Verhältnis der Ausübung des Versammlungsrechts eines islamischen Vereins im Verhältnis zur Ausübung der Religionsfreiheit durch Besucher des Freitagsgebets; Schutz von auf einem privaten Gelände durchgeführte religiöse Handlungen durch das Grundrecht der ...

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (16)

  • OVG Sachsen, 04.08.2023 - 3 B 133/23

    Versammlung; Gottesdienst; Religionsfreiheit; Lautstärke; Bestimmheit

    Auszug aus OVG Sachsen, 17.08.2023 - 3 B 151/23
    Ihr hiergegen angestrengter Eilrechtsschutz blieb vor dem Verwaltungsgericht Dresden - 6 L 541/23 - und - 6 L 557/23 - und dem Sächsischen Oberverwaltungsgericht (Beschl. v. 4. August 2023 - 3 B 133/23 -, juris, und Beschl. v. 10. August 2023 - 3 B 143/23 -) jeweils erfolglos.

    Zur inhaltsgleichen Auflage im Bescheid vom 2. August 2023 hat der Senat in seinem Beschluss vom 4. August 2023 (a. a. O. Rn. 12 ff.) Folgendes ausgeführt:.

    "Soweit die Antragstellerin über ihr Vorbringen im Verfahren - 3 B 133/23 - hinaus geltend macht, dass die Polizei ihr bei der Demonstration am 4. August über den Zeitraum des Gebets hinaus die Benutzung akustischer Kundgabemittel auf Grundlage des Bescheids vom 2. August 2023 verweigert habe und sie befürchte, dass ein entsprechendes Vorgehen auch am 11. August 2023 zu erwarten sei, ist schon nicht erkennbar, inwieweit ein befürchteter rechtswidriger, weil über den Tenor des Bescheids möglicherweise hinausgehender Vollzug eines Bescheids dessen Rechtswidrigkeit oder der der streitgegenständlichen Auflage begründen soll, die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO (allein) summarisch zu prüfen ist.

    Auch soweit die Antragstellerin ergänzend zum Verfahren - 3 B 133/23 - nunmehr geltend macht, dass es sich bei dem M... um keine in Vereinsform organisierte Religionsgemeinschaft handle, ergibt sich nicht die Rechtswidrigkeit der streitgegenständlichen Auflage.

    Dies insbesondere, soweit die Antragstellerin wie schon mit ihrer Beschwerde vom 3. August 2023 - 3 B 133/23 - erneut die Frage nach einem Rangverhältnis der Grundrechte aus Art. 8 Abs. 1 GG und Art. 4 Abs. 1 und 2 GG bzw. Art. 23 Abs. 1 SächsVerf und Art. 19 SächsVerf aufwirft.

  • OVG Sachsen, 10.08.2023 - 3 B 143/23

    Versammlung; Religionsausübung; Auflage

    Auszug aus OVG Sachsen, 17.08.2023 - 3 B 151/23
    Ihr hiergegen angestrengter Eilrechtsschutz blieb vor dem Verwaltungsgericht Dresden - 6 L 541/23 - und - 6 L 557/23 - und dem Sächsischen Oberverwaltungsgericht (Beschl. v. 4. August 2023 - 3 B 133/23 -, juris, und Beschl. v. 10. August 2023 - 3 B 143/23 -) jeweils erfolglos.

    Soweit es um die Frage der Auslegung des Bescheids und die Dauer der Einschränkung der Versammlung der Antragstellerin in Bezug auf die Verwendung von akustischen Hilfsmitteln während des Freitagsgebets, bestehend aus Predigt und Gebet, gehe, hat es ergänzend auf die Ausführungen des Senats im Beschluss vom 10. August 2023 (a. a. O. Rn. 13) verwiesen.

    Des Weiteren hatte er zur inhaltsgleichen Auflage im Bescheid vom 8. August 2023 in seinem Beschluss vom 10. August 2023 (a. a. O. Rn. 13 ff.) Folgendes ausgeführt:.

  • BVerfG, 24.10.2001 - 1 BvR 1190/90

    Sitzblockaden III

    Auszug aus OVG Sachsen, 17.08.2023 - 3 B 151/23
    Maßgeblich sind dabei stets die besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalls, insbesondere die Art und das Maß der Auswirkungen auf betroffene Dritte und deren Grundrechte (vgl. BVerfG, Beschl. 24. Oktober 2001 - 1 BvR 1190/90 -, juris Rn. 64).

    Wichtige Abwägungselemente sind unter anderem die Dauer und Intensität der Aktion, deren vorherige Bekanntgabe, evtl. Ausweichmöglichkeiten, die Dringlichkeit eventuell verhinderter Anliegen, aber auch der Sachbezug zwischen den in ihrer Fortbewegungsfreiheit beeinträchtigten Personen und dem Protestgegenstand (BVerfG, Beschl. v. 24.10.2001 - 1 BvR 1190/90 -, juris Rn. 64 m. w. N.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.09.2019 - 15 A 3186/17

    Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Verlegung des Versammlungsorts

    Auszug aus OVG Sachsen, 17.08.2023 - 3 B 151/23
    Dies rechtfertigt es, auch die Interessen der Antragstellerin hier während der Zeit des Gebets mit geringerem Gewicht in die Abwägung einzustellen, denn Kommunikationsformen, deren Hauptzweck oder -wirkung darin besteht, andere zu stören, verdienen von vornherein weniger Schutz (OVG NW, Urt. v. 24. September 2019 - 15 A 3186/17 -, juris Rn. 55 m. w. N.).
  • EuGH - C-20/02

    Rühmkorf / Rat u.a.

    Auszug aus OVG Sachsen, 17.08.2023 - 3 B 151/23
    Unabhängig davon ergeben die letzten beiden Absätze auf Seite sieben des Bescheids vom 8. August 2023, die wie die gesamte Begründung zur Auslegung des Bescheidtenors heranzuziehen sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 3. Dezember 2003 - C 20/02 -, juris Rn. 19), unzweifelhaft, dass mit dem im Tenor in Nr. 2 Satz 2 des Bescheids enthaltenen Begriff des "Gebets" das Freitagsgebet im Sinne einer Zeremonie gemeint ist.
  • BVerfG, 11.04.2018 - 1 BvR 3080/09

    Stadionverbot - Zur Ausstrahlungswirkung des allgemeinen Gleichheitssatzes in das

    Auszug aus OVG Sachsen, 17.08.2023 - 3 B 151/23
    Dabei kollidierende Grundrechtspositionen sind hierfür in ihrer Wechselwirkung zu erfassen und nach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz so in Ausgleich zu bringen, dass sie für alle Beteiligten möglichst weitgehend wirksam werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 11. April 2018 - 1 BvR 3080/09 -, juris Rn. 32).
  • BVerfG, 30.08.2020 - 1 BvQ 94/20

    Eilantrag gegen das Verbot einer Dauermahnwache in Berlin abgelehnt

    Auszug aus OVG Sachsen, 17.08.2023 - 3 B 151/23
    Eingriffe in die Versammlungsfreiheit sind nur zum Schutz gleichgewichtiger anderer Rechtsgüter unter strikter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zulässig (vgl. zum Vorstehenden BVerfG, Beschl. v. 30. August 2020 - 1 BvQ 94/20 -, juris Rn. 14 m. w. N.).
  • BVerfG, 05.09.2003 - 1 BvQ 32/03

    Erlass einer eA, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die

    Auszug aus OVG Sachsen, 17.08.2023 - 3 B 151/23
    Vom Selbstbestimmungsrecht des Veranstalters ist grundsätzlich die Entscheidung über die Durchführung der Versammlung als Aufzug, die Auswahl des Ortes und die Bestimmung der sonstigen Modalitäten der Versammlung umfasst (BVerfG, Beschl. v. 5. September 2003 - 1 BvQ 32/03 -, juris Rn. 38; SächsOVG, Beschl. v. 11. Dezember - 6 B 432/20 -, juris Rn. 9, und Beschl. v. 2. Juni 2023 - 3 B 87/23 -, juris Rn. 16).
  • BVerfG, 01.05.2001 - 1 BvQ 21/01

    Zur Aufhebung von Demonstrationsverboten am 1. Mai

    Auszug aus OVG Sachsen, 17.08.2023 - 3 B 151/23
    Dass eine Gefahr nicht ausgeschlossen werden kann oder dass eine Gefahr für den Fall des Eintritts eines noch ungewissen Ereignisses befürchtet wird, reicht nicht aus (BVerfG, Beschl. v. 1. Mai 2001 - 1 BvQ 21/01 -, juris Rn. 11).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 18.11.2008 - 1 B 2.07

    Einsatz technischer Schallverstärker bei Demonstrationen

    Auszug aus OVG Sachsen, 17.08.2023 - 3 B 151/23
    Daher ist das Anliegen der Sicherstellung der Wahrnehmbarkeit der Inhalte der Versammlung durch Dritte, die an der Versammlung nicht selbst teilnehmen, vom Schutzbereich der Versammlungsfreiheit umfasst (OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 18. November 2008 - OVG 1 B 2/07 -, juris Rn. 47).
  • OVG Sachsen, 11.12.2020 - 6 B 432/20

    Versammlungsverbot; Infektionsgefahr bei Versammlungen unter freiem Himmel;

  • BVerwG, 03.07.1998 - 1 B 114.97

    Gewerberecht - Geschäfte eines Vereins mit seinen Mitgliedern als wirtschaftliche

  • OVG Sachsen, 02.06.2023 - 3 B 87/23

    Versammlungsverbot; Gefahrenprognose; befürchtete Gewalttätigkeiten; "Tag X";

  • OVG Sachsen, 07.03.2016 - 3 B 76/16

    Polizeilicher Notstand; Verkürzung; Aufzugsverbot; praktische Konkordanz;

  • VerfGH Sachsen, 11.08.2023 - 47-IV-23

    Zulassung von akustischen Kundgebungsmitteln für die vollständige Dauer einer

  • OVG Sachsen, 06.02.2015 - 3 B 105/15
  • VerfGH Sachsen, 18.08.2023 - 55-IV-23
    Die dagegen erhobene Beschwerde der Antragstellerin wies das Sächsische Oberverwaltungsgericht mit dem mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Beschluss vom 17. August 2023 (3 B 151/23) zurück.
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